Säumniszuschläge
Säumniszuschläge bei Steuerschulden.
Säumniszuschläge (in §140 Absatz 1 Abgabenordnung geregelt) sind dem Grunde nach zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden ist. Durch die Säumniszuschläge soll der Steuerpflichtige zur rechtzeitigen Zahlung der Steuer angehalten werden. Die Säumniszuschläge stellen ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern dar und entstehen kraft Gesetzes bei unterbliebener Zahlung, ohne dass es auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen ankommt. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) verfolgen Säumniszuschläge aber einen doppelten Zweck. So stellt der Säumniszuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahllast des Steuerpflichtigen dar.
In welchen Fällen werden Säumniszuschläge erlassen?
Eine Möglichkeit, der Zahlung von Säumniszuschlägen zu entgehen besteht dann, wenn ihre Erhebung „unbillig“ erscheint. Von Unbilligkeit der Säumniszuschläge spricht der BFH in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und die Ausübung eines Drucks zur Zahlung ihren Sinn verliert. Vollständig seien Säumniszuschläge hingegen dann zu erlassen, wenn zusätzliche, besondere Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit gegen die Geltendmachung sprechen; beispielsweise wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen gerechtfertigt gewesen wäre.
Erlass im Rahmen des Vollstreckungsschutzes?
Wenn kein Fall von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt, kann die zuständige Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Steuerschuld einstweilen einstellen, beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben (§ 258 Abgabenordnung). Diese Vollstreckungsschutzmaßnahmen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Fälligkeit einer Steuerschuld. Folge ist, dass durch sie das Entstehen von Säumniszuschlägen nicht verhindert wird. Bei der Beschränkung der Vollstreckung verzichtet die Vollstreckungsbehörde lediglich auf einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, wie auch bei der Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme. Zu beachten ist, dass dem Steuerpflichtigen trotzdem und weiterhin die Vollstreckung droht und auch der von den Säumniszuschlägen ausgehende Druck bestehen bleiben soll. Nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung kann am Ende entschieden werden, ob an die Stelle des Vollstreckungsaufschubs auch Billigkeitsmaßnahmen wie Erlass oder Stundung hätten eingesetzt werden können. Dann käme möglicherweise ein hälftiger Erlass in Betracht.