Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung - (k)ein Kavaliersdelikt?
Es gibt viele Möglichkeiten ein bisschen Geld zu sparen und sich dabei nicht „so richtig“ strafbar gemacht zu haben:
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Belege und Quittungen weiterreichen an denjenigen, der es „absetzen" kann,
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bei der Einkommenssteuererklärung viel zu hohe Entfernungskilometer zwischen Wohn- und Arbeitsort angeben,
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Zigaretten aus dem Ausland einschmuggeln oder
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das Haus von Schwarzarbeitern renovieren lassen und so weiter.
Diese Tricks und Kniffe sind mittlerweile in der gesamten Gesellschaft verbreitet.
Dennoch handelt es sich bei einer Steuerhinterziehung immer noch um eine Straftat - auch wenn man keine Millionenbeträge hinterzieht.
Steuern hinterzieht derjenige, welcher - egal in welcher Höhe - beim Finanzamt keine, falsche oder unvollständige Angaben macht und dadurch die Steuern im Sinne der Abgabenordnung (AO) verkürzt. Es handelt sich also daher grundsätzlich um ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. In besonders schweren Fällen - wenn Steuern in „großem Ausmaß“ hinterzogen oder gefälschte Belege verwendet wurden - kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einer Entscheidung vom 2. Dezember 2008 klar, dass ein „großes Ausmaß“ schon dann gegeben ist, wenn der Steuerschaden 50.000 Euro beträgt (Aktenzeichen: 1 StR 416/2008).
Durch eine Selbstanzeige der Strafe entgehen?
Durch die am 2. Mai 2011 in Kraft getretene Neuregelung des § 371 AO ist es für Steuersünder ein Stück weit komplizierter geworden, einer Strafe durch eine Selbstanzeige komplett zu entgehen. Grundsätzlich ist eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung möglich, sofern man alle unvollständigen oder falschen Angaben korrigiert und die Steuern nachzahlt. Allerdings ist dies nicht mehr möglich, wenn das Finanzamt schon prüft, bereits ein Verfahren eingeleitet wurde oder das Amt jedenfalls schon Kenntnis von einer Steuerhinterziehung hat. Weitere Sperrgründe sind gesetzlich festgelegt, daher reicht nun eine nachträgliche Selbstanzeige nicht mehr aus, um sich von seinen „Lasten“ zu befreien.
Auch eine Teilselbstanzeige gibt es nicht mehr: entweder man gesteht alles oder gar nichts. Besonderheiten gelten für die Steuerhinterziehung ab 50.000 Euro. In diesen Fällen ist eine Selbstanzeige grundsätzlich ausgeschlossen, etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuersünder neben der Nachzahlung auch Sonderzinsen in Höhe von fünf Prozent zahlt. Hinzu treten natürlich auch noch sechs Prozent Hinterziehungszinsen, welche bei einer Hinterziehung von 50.000 Euro deutlich ins Gewicht fallen.
Bei einer Steuerhinterziehung in Höhe von einer Millionen Euro ist dann wirklich Schluss mit einer Milderung der Strafe.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2012 entschieden, dass eine Bewährungsstrafe bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe nicht mehr in Frage kommt (Aktenzeichen 1 StR 525/11). In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmer Steuern in Höhe von 1,1 Millionen Euro hinterzogen und wurde erstinstanzlich zu einer Strafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies es zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg.