Kinderbetreuungskosten

Eltern können für die Betreuung von Kindern, die nicht älter als 13 Jahre alt sind, zwei Drittel ihrer Kosten als Sonderausgaben geltend machen. Maximal sind 4.000 € pro Kind und Jahr abzugsfähig. Ein Drittel müssen die Eltern selbst tragen. Bei jährlichen Kosten von 6.000 € je Kind werden die Steuervorteile somit voll ausgeschöpft.

Der Steuervorteil setzt nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus, dass die Eltern für ihre Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlungen auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sind. Eine Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Keine Rolle spielt es, ob die Aufwendungen aus beruflichen oder privaten Gründen angefallen sind.

Begünstigte Kinder

Kinderbetreuungskosten werden ab der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres für jedes zum Haushalt gehörende Kind anerkannt, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Die Kosten für die Betreuung von Stiefkindern sind abzugsfähig, wenn die Stiefmutter beziehungsweise der Stiefvater mit dem leiblichen Elternteil zusammen veranlagt wird. Aufwendungen zur Betreuung von Enkelkindern sind nicht begünstigt.

Tipp: Zudem können Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst finanziell zu unterhalten. 

Begünstigte Aufwendungen

Betreuung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung. Der Dienstleistung muss erkennbar die persönliche Fürsorge für das Kind zugrunde liegen. Berücksichtigt werden können danach zum Beispiel Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.

Keine Sonderausgaben: Außerschulischer Unterricht, Nachhilfe, Verpflegung

Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten – beispielsweise Musikunterricht, Computerkurse – oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) sind nicht zu berücksichtigen. Auch an Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes beteiligt sich das Finanzamt nicht. 

Kinderbetreuung durch Angehörige absetzen

Aufwendungen für die Betreuung von Kindern durch Angehörige erkennt das Finanzamt nur an, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. Diese müssen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sein, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich so auch durchgeführt werden.

Tipp: Werden die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht, können dennoch die erstatteten Auslagen steuermindernd geltend gemacht werden. Zum Beispiel, wenn den Großeltern zwar kein Honorar gezahlt wird, aber die Fahrtkosten erstattet werden. Die Fahrtkosten können Sie in tatsächlicher Höhe ersetzen. Bei Fahrten mit dem Privat-Pkw ist eine Erstattung mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer fremdüblich. Barzahlungen werden aber auch hier nicht anerkannt. Zudem muss eine Rechnung oder zumindest eine Quittung ausgestellt werden.

Unterbringung in einem Internat 

Die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat sind abziehbar. 

Tipp: Wenn der Aufenthalt in einem Internat durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht worden ist, kann es sich um unmittelbare Krankheitskosten handeln, die gemäß § 33 EStG in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Diese wirken sich aber nur aus, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist. Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlung im Vordergrund steht und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung erfolgt.

Kinderbetreuung durch Au Pairs sollte vertraglich geregelt sein

Bei der Aufnahme eines Au Pairs in eine Familie können die anteiligen Kosten für die Kinderbetreuung steuermindernd als Sonderausgaben abgesetzt werden. 

Tipp: Gastfamilien sollten im Au-Pair-Vertrag regeln, welcher Zeitanteil auf die Kinderbetreuung und welcher auf die Hausarbeit entfällt. Ohne eine vertragliche Fixierung geht das Finanzamt von einer Aufteilung von 50:50 aus. Insbesondere, wenn ein Au Pair mehr als ein Kind betreut, kann sich diese pauschale Annahme nachteilig auswirken.

Zahlungsnachweis: Unbare Zahlung und Rechnung als Voraussetzungen

Die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Eine Barzahlung genügt nicht. Akzeptiert werden Überweisungen, Daueraufträge, Abbuchungen durch Einzugsermächtigungen/Lastschriften, Übergabe eines Verrechnungsschecks und die Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren. Unschädlich ist es, wenn die Betreuungsleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt wird.

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt zudem voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat. Bei Au-pair-Verhältnissen genügt ein Vertrag, aus dem ersichtlich ist, welcher Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt. Bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort akzeptiert das Finanzamt den Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren.

Steuervorteil bei der Betreuung von älteren Kindern

Für Kinder ab 14 Jahren können die Kosten für eine Betreuung im Haushalt (zum Beispiel durch eine Kinderfrau, Tagesmutter oder ein Au Pair) unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Leistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Bei einem Minijob sind 20 Prozent der Aufwendungen begünstigt, höchstens 510 €. Bei Dienstleistungen sind es 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 €. Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen wird direkt von der Steuer abgezogen. Unabhängig vom persönlichen Einkommen ist die Ersparnis für jeden Steuerzahler gleich hoch.

Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen

Es gibt noch eine weitere Steuervergünstigung für Kinderbetreuungskosten. Nach § 3 Nummer 34a EStG sind nämlich bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 

Das gilt zum einen bis zu einem Betrag von 600 € pro Jahr bei der Übernahme der beruflich veranlassten Kosten für die kurzfristige Betreuung von Kindern, die nicht älter als 13 Jahre alt sind. Begünstigt sind auch Betreuungskosten, die im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.

Tipp: Es muss sich um eine zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung handeln, die beispielsweise durch eine dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahme oder einen zwingenden beruflichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten notwendig wird. 

Steuerfrei ist zudem der geldwerte Vorteil bei der Unterstützung durch Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer in Fragen der Betreuung von Kindern beraten und Betreuungspersonen vermitteln. Hierbei gibt es keine Höchstgrenze.

Stand: 04.09.2016